Angesichts dieser Gefahr sei die Einziehung verhältnismässig. Insbesondere würde eine mildere Massnahme wie ein aufwendiger, kostspieliger und unverhältnismässiger Rückbau in den Originalzustand zur Vermeidung weiterer deliktischer Tätigkeit nicht genügen. Der Eingriff in seine Eigentumsrechte sei vom Beschwerdegegner hinzunehmen, da die öffentlichen Interessen an der Sicherheit, der Gesundheit von Menschen sowie der öffentlichen Ordnung überwiegen würden.