Sie habe sich nämlich einzig auf die Frage konzentriert, ob der direkte Kontakt, d.h. die Kontamination, eine Anlasstat begründen könnte und dabei die anderen Indizien ausser Acht gelassen. Beachte man zusätzlich zu den Kontaminationsspuren den für die Errichtung des Verstecks betriebenen Aufwand und die mit dem Fahrzeug innert kurzer Zeit gefahrenen Kilometer, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Versteck zwecks mehrmaligen Transports von Betäubungsmitteln errichtet worden sei.