4. Urteil der Vorinstanz Im erstinstanzlichen Urteil wird ausgeführt, die Beweislast für das Vorliegen der Einziehungsvoraussetzungen liege aufgrund der analog anwendbaren Unschuldsvermutung bei den Strafbehörden. Namentlich die Anlasstat müsse explizit nachgewiesen werden. Das BetmG stelle den Drogenhandel nicht pauschalisiert und als Ganzes unter Strafe, sondern einzelne Verhaltensweisen. Diese seien somit substanziiert darzulegen. Die blosse Wahrscheinlichkeit eines Drogenstransports oder einer Lagerung genüge hierfür nicht.