SR 812.121) eingereicht hat. Das Beschwerdeverfahren wurde bis zum Vorliegen einer Rückmeldung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen zur Frage, ob ihr das streitige Fahrzeug zwecks Beschlagnahme in einem allfällig neu zu eröffnenden Strafverfahren herauszugeben sei, sistiert. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen teilte mit Schreiben 23. Dezember 2020 mit, die Anzeige mittels Nichtanhandnahme zu erledigen, weshalb am beschlagnahmten Fahrzeug kein Bedarf bestehe. Die Sistierung des Beschwerdeverfahrens wurde in der Folge aufgehoben.