Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 440 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Januar 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschwerdegegner Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Oberzolldirektion, Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijou- strasse 40, 3003 Bern Beschwerdeführerin Gegenstand selbstständiges Einziehungsverfahren nach Art. 376 ff. StPO Beschwerde gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland, Einzelgericht, vom 28. August 2020 (PEN 19 332) Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1 Am 22. Januar 2017 wurde beim Grenzübergang Thayngen im Kanton Schaffhau- sen ein Personenwagen der Marke VW (schwarz, Fahrzeugmodell Passat, Kon- trollschild D.________ Fahrgestellnummer E.________) sichergestellt. Mit Einzie- hungsbescheid vom 21. August 2017 verfügte die Eidgenössische Zollverwaltung, Kommando Grenzwachtkorps, dass der Wagen nach Eintritt der Rechtskraft defini- tiv eingezogen werde (pag. 49 ff.). Dagegen erhob der Eigentümer A.________ als beschwerte Drittperson am 7. September 2017 Einsprache (pag. 26 ff.). Der zu- ständige Vizedirektor der Eidgenössischen Zollverwaltung, Oberzolldirektion, bestätigte am 19. Juli 2019 den Einziehungsbescheid (pag. 146 ff.). Am 22. Juli 2019 stellte A.________ ein Begehren um gerichtliche Beurteilung der Einzie- hungsverfügung (pag. 159). In der Folge fand am 4. August 2020 vor dem Regio- nalgericht Oberland (nachfolgend: Vorinstanz) die Hauptverhandlung statt. Mit Ur- teil vom 28. August 2020 erkannte die Vorinstanz: «1. Der beschlagnahmte Personenwagen der Marke VW (Fahrzeugmodell Passat, Kontroll- schild D.________ Fahrgestellnummer E.________) ist nach Rechtskraft des Urteils an A.________ herauszugeben. 2. Die Zivilklage (Schadenersatz) wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und die Parteien für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 3. Dem Kanton Bern werden die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'996.00 (Gebühren des Verwaltungsstrafverfahrens CHF 710.00, Gebühren des Gerichts CHF 1'000.00 inkl. schrift- liche Begründung und Auslagen des Gerichts CHF 286.00) auferlegt. 4. Der Kanton Bern hat A.________ eine Entschädigung von CHF 8'774.90 für seine Aufwen- dungen im Verfahren zu bezahlen.» 1.2 Gegen dieses Urteil erhob die Eidgenössische Zollverwaltung EZV (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 10. September 2020 Beschwerde und am 18. September 2020 zusätzlich Berufung. Sie stellte folgende Anträge: «1. Das Urteil vom 28. August 2020 des Regionalgerichts Oberland sei aufzuheben. 2. Der Personenwagen der Marke VW (schwarz, Fahrzeugmodell Passat, Kontrollschilder D.________ Fahrgestellnummer E.________) sei zur Vernichtung einzuziehen. 3. Eventualiter: Der Personenwagen der Marke VW (schwarz, Fahrzeugmodell Passat, Kontroll- schilder D.________ Fahrgestellnummer E.________) sei in seinen rechtmässigen Zustand zu bringen, zu verwerten und der Erlös unter Abzug sämtlicher Kosten dem Beschwerdegegner auszuhändigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.» 1.3 Mit Beschluss SK 20 406 vom 20. Oktober 2020 entschied die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, dass das gegen den als «Urteil mit Begründung» bezeichneten Entscheid der Vorinstanz erhobene Rechtsmittel als Beschwerde qualifiziert werde und zur Behandlung an die dafür zuständige Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern weitergeleitet werde. 2 1.4 Am 23. Oktober 2020 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Von Seiten der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft wurde mit Eingaben vom 28. Okto- ber 2020 und 3. November 2020 jeweils auf eine Stellungnahme im Beschwerde- verfahren verzichtet. A.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragte am 11. November 2020, (1.) das Urteil der Vorinstanz vom 28. August 2020 sei vollumfänglich zu bestätigen, (2.) unter Kosten- und Entschädigungsfolge auch für das Beschwerdeverfahren zulasten der Beschwerdeführerin. 1.5 Mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 wurden die Parteien davon in Kenntnis ge- setzt, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen Wider- handlungen gegen das Waffengesetz (WG; SR 514.54) und das Betäubungsmittel- gesetz (BetmG; SR 812.121) eingereicht hat. Das Beschwerdeverfahren wurde bis zum Vorliegen einer Rückmeldung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhau- sen zur Frage, ob ihr das streitige Fahrzeug zwecks Beschlagnahme in einem all- fällig neu zu eröffnenden Strafverfahren herauszugeben sei, sistiert. Die Staatsan- waltschaft des Kantons Schaffhausen teilte mit Schreiben 23. Dezember 2020 mit, die Anzeige mittels Nichtanhandnahme zu erledigen, weshalb am beschlagnahm- ten Fahrzeug kein Bedarf bestehe. Die Sistierung des Beschwerdeverfahrens wur- de in der Folge aufgehoben. 2. Formelles 2.1 Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben, insbesondere um den ordnungs- gemässen Verkehr von Personen und Waren über die Zollgrenze zu gewährleisten und um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizu- tragen, ist die Beschwerdeführerin namentlich befugt, Gegenstände sicherzustellen und nach Art. 69 und 70 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) einzuziehen (Art. 100 Abs. 1 und Art. 104 des Zollgesetzes [ZG; SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 66 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungs- strafrecht [VStrR; SR 313.0]). Kommt es in einem solchen Verfahren zu einer ge- richtlichen Beurteilung, stehen gegen Entscheide der kantonalen Gerichte die Rechtsmittel der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) offen (Art. 80 Abs. 1 VStrR). Soweit Art. 73-81 VStrR nichts Anderes bestimmen, gelten für das Verfah- ren die Vorschriften der StPO (Art. 82 VStrR). 2.2 Vorliegend handelt es sich um ein selbstständiges Einziehungsverfahren nach Art. 376 ff. StPO. Angefochten ist ein Entscheid gemäss Art. 377 Abs. 4 StPO. Sol- che Entscheide sind mit Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO anzufechten (SCHWAR- ZENEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 377 StPO; BAUMANN, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 377 StPO). Zuständig für die Behandlung von Beschwerden ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Als zuständige Verwaltungsbehörde und un- terliegende Partei im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO und Art. 74 Abs. 1 VStrR). Die Be- 3 schwerde erfolgte form- und fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf das Rechtsmit- tel wird eingetreten. 3. Sachverhalt Am 22. Januar 2017 fuhr der Beschwerdegegner mit dem streitigen Fahrzeug von Deutschland herkommend in die Schweiz ein und wurde dabei beim Grenzüberg- ang Thayngen zur Kontrolle angehalten. Ein durchgeführter Oberflächenwischtest an den Handflächen des Beschwerdegegners ergab ein positives Resultat auf Ko- kain (pag. 3). Im Fahrzeug wurde zwischen den Rücksitzlehnen und dem Koffer- raum ein Versteck mit zusätzlich eingebauter Rückwand, elektronischem Riegel- system und Fernbedienung entdeckt (B: 140 cm, H: 65 cm und T: 30cm; Fotos auf pag. 11 ff.). Ein von der Beschwerdeführerin am 2. Februar 2017 durchgeführter Test mittels Ionenfallenmobilitätsspektrometer (nachfolgend: ITEMISER) ergab, dass der Wagen in erhöhtem Mass mit Betäubungsmitteln kontaminiert war. Kon- kret wurden am Fahrersitz ein Kokainwert von 3.80, Heroinwerte von 2.83 und 2.77, am Beifahrersitz ein Kokainwert von 3.97, auf der Rücksitzbank ein THC-Wert von 1.11, ein Heroinwert von 1.11, ein Methamphetaminwert von 1.20, auf der Kof- ferraummatte Heroinwerte von 1.64 und 2.72, ein THC-Wert von 2.41, ein Metha- donwert von 2.02, im Kofferraum ein THC-Wert von 1.77, ein Methadonwert von 1.10 und ein Heroinwert von 1.34 und am Lenkrad/Türgriff Heroinwerte von 1.29 und 1.91, ein THC-Wert von 2.40 sowie ein Methadonwert von 2.47 gemessen. Im erwähnten Versteck fanden sich ein Kokainwert von 1.91 und ein Heroinwert von 1.08 (pag. 5 ff.). Diese Ergebnisse werden in qualitativer Hinsicht durch den foren- sisch-chemischen Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) vom 19. April 2017 bestätigt (pag. 22 f.). Drogen wurden keine gefunden. Bei der durchgeführten Kontrolle wies der VW einen Kilometer- stand von 205'526 km auf. Der Beschwerdegegner gab an, er habe das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 130'000.00 km gekauft. Es wurde am 30. März 2016 in der Schweiz eingelöst. Weiter führte der Beschwerdegegner bei seiner Einreise Bargeld in der Höhe von CHF 5'493.50 und EUR 125.39 mit sich. Er habe damit ein Auto kaufen wollen. Zum Zweck seiner Reise sagte er, er habe in Mannheim einen Freund besucht. Dessen Namen wollte er nicht nennen (pag. 3 f.). Ein gegen den Beschwerdegegner geführtes Strafverfahren wurde gemäss Auskunft der Staats- anwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 23. Dezember 2020 eingestellt. 4. Urteil der Vorinstanz Im erstinstanzlichen Urteil wird ausgeführt, die Beweislast für das Vorliegen der Einziehungsvoraussetzungen liege aufgrund der analog anwendbaren Unschulds- vermutung bei den Strafbehörden. Namentlich die Anlasstat müsse explizit nach- gewiesen werden. Das BetmG stelle den Drogenhandel nicht pauschalisiert und als Ganzes unter Strafe, sondern einzelne Verhaltensweisen. Diese seien somit sub- stanziiert darzulegen. Die blosse Wahrscheinlichkeit eines Drogenstransports oder einer Lagerung genüge hierfür nicht. Mangels Nachweises einer Anlasstat sowie des Deliktskonnexes seien die Voraussetzungen für eine Einziehung nicht erfüllt. 4 5. Vorbringen der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, das selbstständige Einziehungsver- fahren sei ein rein sachliches Verfahren, bei dem die Unschuldsvermutung nicht gelte. Selbst wenn die Unschuldsvermutung vorliegend Geltung erlangen sollte, sei dieser Grundsatz von der Vorinstanz falsch angewendet worden. Sie habe sich nämlich einzig auf die Frage konzentriert, ob der direkte Kontakt, d.h. die Kontami- nation, eine Anlasstat begründen könnte und dabei die anderen Indizien ausser Acht gelassen. Beachte man zusätzlich zu den Kontaminationsspuren den für die Errichtung des Verstecks betriebenen Aufwand und die mit dem Fahrzeug innert kurzer Zeit gefahrenen Kilometer, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit davon auszugehen, dass das Versteck zwecks mehrmaligen Transports von Betäubungsmitteln errichtet worden sei. Die genannten Indizien würden aus- serdem dafür sprechen, dass das Fahrzeug – ohne die Einziehung – auch in Zu- kunft für Widerhandlungen gegen das BetmG genutzt werde. Im Rahmen einer ein- zigen Fahrt könnten im Versteck erhebliche Mengen an Betäubungsmitteln trans- portiert werden. Da sie mehrmals pro Woche eingesetzt würden, sei das Gefähr- dungspotential solch umgebauter Fahrzeuge ausserordentlich hoch. Angesichts dieser Gefahr sei die Einziehung verhältnismässig. Insbesondere würde eine milde- re Massnahme wie ein aufwendiger, kostspieliger und unverhältnismässiger Rück- bau in den Originalzustand zur Vermeidung weiterer deliktischer Tätigkeit nicht genügen. Der Eingriff in seine Eigentumsrechte sei vom Beschwerdegegner hinzu- nehmen, da die öffentlichen Interessen an der Sicherheit, der Gesundheit von Menschen sowie der öffentlichen Ordnung überwiegen würden. 6. Vorbringen des Beschwerdegegners Der Beschwerdegegner argumentiert, Eigentum Dritter würde der Sicherungsein- ziehung grundsätzlich nicht unterliegen. Art. 69 StGB stelle für die Einziehung zu Lasten eines Drittbeteiligen keine genügende gesetzliche Grundlage dar. Wer eine andere Ansicht vertrete, müsse ihm eine konkrete Gefährdung sowie bösen Glau- ben nachweisen. Es sei aber gerade nicht erstellt, dass Betäubungsmitteldelikte mit dem beschlagnahmten Fahrzeug begangen worden seien und schon gar nicht, dass der Beschwerdegegner etwas damit zu tun habe. Es gelte der Grundsatz von «in dubio pro reo». Die Beschwerdegegnerin sei nicht in der Lage, die angeblich begangene Straftat auch nur ansatzweise genau und im Sinne des Akkusations- prinzips zu beschreiben. Insbesondere gäbe es keine gesetzlich oder höchstrichter- lich festgelegten Grenzwerte für Kontaminationsspuren. Ausserdem sei massge- bend, wie und wo solche Spuren entnommen worden seien, da an schwer zugäng- lichen Stellen Kontaminationen nicht eliminiert werden könnten. Vergleichswerte, beispielsweise aus Taxis oder öffentlichen Verkehrsmitteln, würden fehlen. Auch die Kokainspuren an den Händen des Beschwerdegegners seien für das vorlie- gende Verfahren unbehilflich. Rund 90% aller Euronoten seien mit Kokain kontami- niert, weshalb man sich nicht wundern müsse, dass auch sehr viele Proben positiv seien, wenn jemand mit Geld in Berührung gekommen sei und die Hände nicht ge- waschen habe. 5 Der Beschwerdegegner wehrt sich weiter gegen die Annahme eines Deliktskonne- xes. Es stimme nicht ansatzweise, dass die Erstellung eines Verstecks, wie es in seinem PW gefunden worden sei, enormes Wissen benötige. Jeder einigermassen versierte Hobbybastler könne ein solches basteln, zumal entsprechende Anleitun- gen im Internet ganz einfach heruntergeladen werden könnten. Interessanterweise werde das aufgefundene Versteck von der Beschwerdeführerin gar nicht dokumen- tiert. Sie verweise lediglich auf die Fotodokumentation eines anderen Fahrzeugs, was zum Beweis aber nicht ausreiche, sondern ein juristisches Nichts sei. Auch die gefahrenen Kilometer würden sicher kein Indiz dafür darstellen, dass mit dem frag- lichen Fahrzeug Drogen transportiert worden seien. Der Beschwerdegegner sei nicht einmal dazu befragt worden. Vielleicht gäbe es eine einfache Erklärung. Es sei denn auch nicht gesagt, dass nur er das Fahrzeug gefahren habe. Anzumerken sei, dass bekanntlich alle Grenzübergänge fotografisch überwacht seien. Da stelle sich schon die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, we- nigstens zehn Grenzüberquerungen des Fahrzeugs zu dokumentieren. Schliesslich bestreitet der Beschwerdegegner die Verhältnismässigkeit der Einzie- hung. Die Beschwerdeführerin schiesse am Ziel vorbei. Als mildere Massnahme käme ohne Weiteres in Frage, die Kabel durchzuschneiden, den Schliessmecha- nismus zu zerstören und das Versteck damit unbrauchbar zu machen. Die Vernich- tung des Fahrzeugs sei nicht erforderlich. Ergänzend weist der Beschwerdegegner darauf hin, dass der Kerngehalt der Eigentumsgarantie nicht gewahrt sei. Zudem hätte die Beschwerdeführerin ihn gemäss Art. 26 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) voll zu entschädigen. Absch- liessend merkt der Beschwerdegegner an, dass von den angeblichen Beweisen re- sp. Indizien mangels Dokumentation und Beteiligung eines Übersetzers kaum et- was verwertbar sein dürfte. 7. Rechtliches 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbar- keit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder dazu bestimmt waren, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefähr- den (sog. Sicherungseinziehung). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezo- genen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). Die Sicherungseinziehung setzt zunächst eine tatbestandsmässige und rechtswid- rige Anlasstat voraus. Bei der Sicherungseinziehung handelt es sich um ein Verfah- ren gegen Sachen oder Werte. Eine schuldhafte Tatbegehung ist daher gerade nicht Voraussetzung für ihre Anordnung (BGE 132 II 178 E. 4.1; Urteil des Bundes- gerichts 6S.68/2004 vom 9. August 2005 E. 11.2.1; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 314 + 315 vom 21. Oktober 2020 E. 7.2; BAUMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 69 StGB; TRECHSEL/JEAN- RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 11 vor Art. 69 StGB). Dementsprechend kann die Sicherungsein- ziehung bei gegebenen Voraussetzungen – entgegen der Auffassung von THOM- 6 MEN (in: Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen – Band I, 2018, N. 197 zu Art. 69 StGB) auch gegenüber Dritten angeordnet werden, ohne dass ihnen böser Glaube nachgewiesen werden muss. Die Art der Anlasstat ist ir- relevant. Es kann sich folglich um versuchte oder vollendete Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen und gleichzeitig um Verletzungs- Gefährdungs-, Tätigkeits- oder der Erfolgsdelikte handeln (BAUMANN, a.a.O., N. 6 zu Art. 69 StGB; SCHMID, Kommentar, Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl. 2007, N. 27 zu Art. 69 StGB). Zwischen der Anlasstat und den einzuziehenden Gegenständen muss ein hinrei- chender Bezug, ein sog. Deliktskonnex gegeben sein. Es ist ein konkreter Bezug zur Straftat nachzuweisen. Die blosse allgemeine Bestimmung oder Eignung von Gegenständen zu eventueller deliktischer Verwendung genügt nicht, um eine Ein- ziehung zu rechtfertigen (BGE 129 IV 81 E. 4.2; 103 IV 76 E. 2; TRECHSEL/JEAN- RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., N. 2 zu Art. 69 StGB). Tatwerkzeuge sind aber un- abhängig davon einzuziehen, ob sie nur rechtswidrigem oder auch anderem Ge- brauch dienen können. Entscheidend ist die durch den Täter realisierte oder beab- sichtigte Verwendung, aufgrund welcher sich beurteilt, ob die Gegenstände die Si- cherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (BGE 114 IV 98 E. 4). An diese zusätzlich erforderliche Gefährdung sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Gefahr besteht, wenn die fraglichen Ge- genstände nicht eingezogen werden, genügt (BGE 125 IV 185 = Pra 89 (2000) Nr. 104 E. 2a; BAUMANN, a.a.O., N. 13 zu Art. 69 StGB). Die Gefahr kann mit dem Ge- genstand an sich verbunden sein oder sich aus dem Gebrauch ergeben, den des- sen Inhaber möglicherweise davon macht (Urteil des Bundesgerichts 1P.31/2000 vom 14. Februar 2000 E. 2b = Pra 90 [2001] Nr. 37). Verlangt wird, dass diese konkrete Gefahr auch in Zukunft fortbesteht und eben gerade deshalb die sichern- de Massnahme der Einziehung anzuordnen ist. Das Gericht hat insoweit im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Men- schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.4; TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., N. 5 zu Art. 69 StGB). Für das Fort- bestehen einer Gefahr spricht, wenn der Gegenstand speziell zur Begehung von Straftaten erworben wurde, wenn er wiederholt zu deliktischen Zwecken verwendet wurde oder wenn er nicht anders als auf gefährliche Weise verwendet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1P.31/2000 vom 14. Februar 2000 E. 2b = Pra 90 [2001] Nr. 37 m.w.H.; SCHMID, a.a.O., N. 59 zu Art. 69 StGB). 7.2 Die Sicherungseinziehung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dar und untersteht deshalb dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 BV). Dieser verlangt, dass die in das Eigentum eingreifende Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ergebnis herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann (Erforderlichkeit). Er verbietet alle Einschränkungen, die über das angestrebte Ziel hinausgehen. Zwischen diesem und den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen muss ein vernünftiges 7 Verhältnis bestehen (BGE 137 IV 249 E. 4.5). Die Eignung der Einziehung ist zu verneinen, wenn der Täter einen gleichartigen Gegenstand jederzeit ohne nen- nenswerte Schwierigkeiten wiederbeschaffen kann. Wäre eine Wiederbeschaffung hingegen mit erheblichen Kosten verbunden, erachtet das Bundesgericht die Ein- ziehung als geeignet (BGE 137 IV 249 E. 4.5.2). Wo mildere Massnahmen wie die Unbrauchbarmachung einem Gegenstand seine Gefährlichkeit nehmen, ist die Ein- ziehung zur Vernichtung nicht erforderlich und fällt damit ausser Betracht (BGE 135 I 209 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_356/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2.7; 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.4; BAUMANN, a.a.O., N. 14 zu Art. 69 StGB; TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., N. 5 zu Art. 69 StGB). Stellt der Gegenstand nur in den Händen des Täters eine Gefahr dar, gebietet der Ver- hältnismässigkeitsgrundsatz, die Sache zu verwerten und den Erlös an den Be- rechtigten herauszugeben (BGE 135 I 209 E. 3.3.2). Die Zumutbarkeit und somit die Verhältnismässigkeit im engen Sinn ist zu verneinen, wenn die negativen Aus- wirkungen auf den Privaten schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Einziehung (THOMMEN, a.a.O., N. 194 zu Art. 69 StGB). 7.3 Gemäss – entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch jüngerer – bundesgericht- licher Rechtsprechung kann sich der Dritte im Einziehungsverfahren nicht auf die Unschuldsvermutung berufen (Urteile des Bundesgerichts 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.3; 6B_925/2009 vom 11. März 2010 E. 5.3; 6P.117/2005 vom 8. Februar 2006 E. 2.3). Diese Auffassung wird in der Lehre teilweise kritisiert (THOMMEN, a.a.O., N. 23 ff. zu Art. 69 StGB; BAUMANN, a.a.O., N. 39 zu Art. 70/71 StGB). Ob diese Kritik berechtigt ist, kann, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, offen gelassen werden. Fest steht, dass die Beweislast für sämtliche Voraus- setzungen der Einziehung nach einhelliger Auffassung von Rechtsprechung und Lehre beim Staat liegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.3; 6B_925/2009 vom 11. März 2010 E. 5.3; 6P.117/2005 vom 8. Februar 2006 E. 2.3; BAUMANN, a.a.O., N. 39 zu Art. 70/71 StGB; SCHMID, a.a.O., N. 89 zu Art. 69 StGB). Der Richter hat die Voraussetzungen der Einziehung und der Ersatz- forderung gemäss den üblichen strafprozessualen Regeln betreffend Sachverhalts- feststellung und Beweiswürdigung darzutun. Bei einer Vielzahl von Straftaten dür- fen an die Beweislast des Staats jedoch keine allzu rigorosen Anforderungen ge- stellt werden. Bilden die begangenen Straftaten eine Einheit, ist nur, aber immer- hin, ein Zusammenhang mit dem deliktischen Gesamtverhalten, nicht aber mit kon- kreten Einzeltaten nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_474/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1; SCHMID, a.a.O., N. 152 zu Art. 70-72 StGB). 8. Würdigung durch die Kammer 8.1 Anlasstat und Deliktskonnex Hauptindiz dafür, dass mit dem streitigen PW Drogentransporte ausgeführt und damit Widerhandlungen gegen das BetmG begangen wurden, bildet die Kontami- nation mit verschiedenen Arten von Drogen. Im Urteil 6B_220/2018 vom 12. April 2018 hatte das Bundesgericht sich mit kontaminierten Banknoten auseinanderzu- setzen. Die Vorinstanz war davon ausgegangen, der durchschnittliche Wert der üb- licherweise auf Banknoten vorhandenen Kontaminierung mit Kokain liege bei 1. Die 8 im konkreten Fall gemessenen Werte von 3.4 und 5.61 würden belegen, dass die Noten in direktem Kontakt mit Kokain gestanden seien (E. 3). Diese Überlegungen wurden vom Bundesgericht nicht beanstandet (E. 6). Vorliegend wurden im Fahr- zeug Kontaminationswerte verschiedener Drogen von 1.11 bis 3.97 gemessen. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist, wie die Vorinstanz zu- treffend erwägt, davon auszugehen, dass es sich bei diesen Werten nicht um Zu- fallskontaminationen handelt. Gegen eine zufällige Kontaminierung sprechen nebst der Höhe der Werte die Tatsachen, dass verschiedene Drogen (nebst dem auf Banknoten allgemein weit verbreiteten Kokain auch Heroin, Metamphetamin und THC) entdeckt wurden und dass die Spuren sich an verschiedensten Stellen im Fahrzeug (insbesondere auf dem Fahrersitz, dem Beifahrersitz, der Rückbank, im Kofferraum und im Versteck) fanden. Dies sind entgegen der Argumentation des Beschwerdegegners nicht allesamt schwer zugängliche und entsprechend zu reini- gende Stellen, so dass es unwahrscheinlich ist, dass es sich bei den Spuren um rein zufällige Rückstände handelt. Eine zufällige Kontaminierung ist umso unwahr- scheinlicher, als es sich um ein privates Fahrzeug handelt und schlicht nicht erklär- bar ist, woher die Kontaminierung, wenn nicht von Umgang mit Betäubungsmitteln, stammen sollte. Das zweite gewichtige Indiz für die Annahme einer Anlasstat bildet das im Auto ge- fundene Geheimfach. Dieses ist durch die aktenkundige, im «Einsatzrapport Fahr- zeugkontrolle» (pag. 10 ff.) enthaltene anschauliche Fotodokumentation hinrei- chend dokumentiert. Dass die Beschwerdeführerin diese Dokumentation im Be- schwerdeverfahren nicht erneut vorlegt, ist denn auch nicht zu beanstanden. Ent- gegen der Auffassung des Beschwerdegegners dient die Einreichung von Fotos anderer Fahrzeuge nicht dem Nachweis des konkret streitigen Verstecks (dieser war, wie gesagt, mit der Dokumentation in den Akten bereits erbracht), sondern der Illustration von vergleichbaren Fällen. Die gefahrenen Kilometer (7'552.6 km monatlich innerhalb der letzten zehn Mona- te) vermögen für sich allein betrachtet zwar keinen Beweis für deliktische Akti- vitäten zu erbringen. Zusammen mit den anderen Indizien wirken sie aber dennoch höchst verdächtig. Der Beschwerdegegner hat die langen Fahrten bisher weder bestritten, noch hat er eine Erklärung dazu abgegeben, wo der hohe Kilometer- stand herrühren könnte. Auch wenn er nie förmlich dazu befragt wurde, hätte er sich zumindest über die Eingaben seines Anwalts zu dieser Frage vernehmen las- sen können. Anzumerken ist, dass er sich von der erstinstanzlichen Verhandlung dispensieren liess und damit freiwillig auf eine Befragung verzichtete. Die zurück- gelegten Kilometer sind folglich als zusätzliches Belastungsmoment zu werten. Ei- nen Nachweis durch Fotoaufnahmen an den Grenzübergängen braucht es hierfür nicht. Inwiefern die ITEMISER-Messresultate und die Fotodokumentation nicht verwert- bar sein sollten, legt der Beschwerdegegner nicht im Einzelnen dar und ist auch nicht ersichtlich. Somit ist erstellt, dass sich im streitigen PW ein Geheimfach be- fand und dass der Wagen in direkten Kontakt mit Betäubungsmitteln verschiedener Art gekommen war. Erstellt ist dadurch auch, dass im Fahrzeug Betäubungsmittel zumindest gelagert und allenfalls befördert, eingeführt, ausgeführt oder durchge- 9 führt wurden (Art. 19. Abs. 1 Bst. b BetmG). Es ist deshalb richtigerweise als in- strumentum sceleris einzustufen (vgl. THOMMEN, a.a.O., N. 184 zu Art. 69 StGB). Abgerundet wird dieses Gesamtbild durch die ausserordentlich vielen mit dem Wa- gen gefahrenen Kilometer, für welche der Beschwerdegegner keine vernünftige Er- klärung liefern konnte. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, hat die Vor- instanz es unterlassen, diese Indizien in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Nimmt man eine derartige Würdigung vor, ist das Vorliegen einer Anlasstat – und zwar in Be- zug auf einzelne vom BetmG unter Strafe gestellte Tathandlungen – zu bejahen. Ob der Beschwerdegegner mit dieser Tat etwas zu tun hatte, ist unerheblich, da es sich bei der Sicherungseinziehung um eine objektbezogene Massnahme handelt. Seine Person spielt nur dort eine Rolle, wo es um die Frage geht, ob das Fahrzeug in seinen Händen eine künftige Gefährdung darstellt und ob die Einziehung ver- hältnismässig ist (dazu unten, E. 8.2 f.). Eine Anlasstat, wie Art. 69 Abs. 1 StGB sie verlangt, liegt unabhängig von seiner Beteiligung vor. Auch wenn man die Un- schuldsvermutung mitberücksichtigt, kann man angesichts der verschiedenen doch starken Indizien zu keinem anderen Ergebnis kommen. Ebenso gegeben ist der erforderliche Deliktskonnex. Es steht fest, dass das streiti- ge Fahrzeug mit Drogen in Berührung gekommen ist und somit zur Begehung von Widerhandlungen gegen das BetmG gedient hat. Damit sind die beiden Eingangs- voraussetzungen für eine Sicherungseinziehung erfüllt. 8.2 Gefährlichkeitsprognose Weiter zu prüfen ist, ob die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer künftigen konkre- ten Gefährdung der Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung besteht, sollte das Fahrzeug dem Beschwerdegegner zurückgegeben werden. Bei dieser Gefährlichkeitsprognose fällt das eingebaute Geheimversteck stark zu seinen Ungunsten ins Gewicht. Die Kammer teilt die Auffassung der Be- schwerdeführerin, wonach der Einbau eines solchen Verstecks ein nicht unerhebli- ches Mass an Fachwissen erfordert, selbst wenn sich entsprechende Anleitungen allenfalls im Internet finden. Zudem dürfte der Einbau beträchtlichen Aufwand ver- ursacht haben. Das Geheimfach wurde offensichtlich eigens zum Zweck konstru- iert, Betäubungsmittel darin zu verstauen. Dass der Verwendungszweck illegaler Natur ist, liegt angesichts der festgestellten Kontamination auf der Hand, zumal an- sonsten kein Versteck benötigt würde. Dieser Umstand spricht nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts (Urteil 1P.31/2000 vom 14. Februar 2000 E. 2b) dafür, dass das Fach auch in Zukunft für solche Zwecke verwendet werden könnte. Es ist denn auch höchst unwahrscheinlich, dass jemand den Aufwand zum Einbau eines ausgeklügelten Verstecks mit elektronischem Schliessmechanismus auf sich nehmen würde, ohne das Versteck danach wiederholt benützen zu wollen. Zu ergänzen bleibt, dass die Wiederholungsgefahr nicht generell besteht, sondern konkret in Bezug auf den Beschwerdegegner zu bejahen ist. Er ist der Eigentümer des deliktisch verwendeten Fahrzeugs. Nachdem er es erworben hatte, wurden mit dem Fahrzeug die angesichts der Gesamtumstände verdächtig wirkenden Kilome- ter zurückgelegt. Er selber war bei seiner Anhaltung mit Kokain kontaminiert. Hier ist eine Zufallskontamination zwar nicht ausgeschlossen. Dennoch muss insgesamt 10 davon ausgegangen werden, dass er das Fahrzeug im Falle einer Rückgabe für das Lagern resp. Transportieren von Drogen verwenden oder es einem Dritten zu diesem Zweck zur Verfügung stellen würde. Das vorliegend zur Diskussion ste- hende Geheimfach verfügt über ein Volumen von rund 270 Litern. Darin können folglich beträchtliche Mengen an Betäubungsmitteln transportiert werden. Das Ge- fährdungspotential ist entsprechend enorm. Vom streitigen Fahrzeug geht somit ei- ne Gefährdung für die Gesundheit von Menschen und die öffentliche Ordnung aus, welche im Grundsatz eine Einziehung rechtfertigt. 8.3 Verhältnismässigkeit Wie bereits erwähnt, erforderte der Einbau des Verstecks, aus welchem sich die Gefährlichkeit des streitigen Fahrzeugs ergibt, beträchtliches Wissen und Aufwand. Eine Wiederbeschaffung wäre daher nur mit Schwierigkeiten möglich. Die Einzie- hung ist deshalb geeignet, die erneute Lagerung resp. den Transport von Betäu- bungsmitteln zu verhindern. Die Einziehung zwecks Vernichtung, wie sie von der Beschwerdeführerin in ihrem Hauptantrag verlangt wird, scheitert jedoch am Erfordernis der Erforderlichkeit. Im Sinne einer milderen Massnahme kann das Fahrzeug nämlich durch einen VW- Fachpartner in seinen Originalzustand, in dem es keine Sicherheitsrelevanz mehr aufweist, zurückgebaut werden. Die Kosten des Rückbaus werden vom Beschwer- degegner zu tragen sein (vgl. BGE 135 I 209 E. 4.1, wonach im Falle einer Verwer- tung eines einzuziehenden Gegenstands nur der Nettoerlös an den Berechtigten herauszugeben ist, die Kosten der Verwertung somit zu seinen Lasten gehen). Um dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit im engen Sinn Rechnung zu tragen, wird dem Beschwerdegegner die Wahl überlassen, ob er anschliessend eine Herausga- be des Fahrzeugs gegen Erstattung der Rückbaukosten oder eine Verwertung un- ter Herausgabe des Nettoerlöses bevorzugt. 9. Fazit Eine Herausgabe des streitigen Personenwagens der Marke VW (schwarz, Fahr- zeugmodell Passat, Kontrollschilder D.________ Fahrgestellnummer E.________) in seinem jetzigen Zustand an den Beschwerdegegner fällt ausser Betracht, da die Voraussetzungen von Art. 69 Abs. 1 StGB grundsätzlich erfüllt sind. Eine Einzie- hung zwecks Vernichtung würde jedoch das Verhältnismässigkeitsprinzip verlet- zen. Stattdessen ist das im Fahrzeug eingebaute Geheimfach samt elektronischem Schliessmechanismus vollständig zurückzubauen und das Fahrzeug somit in sei- nen rechtmässigen Zustand zurückzuversetzen. Das mit der Vornahme dieser Ar- beiten zu beauftragende Unternehmen wird nach Rechtskraft des vorliegenden Be- schlusses und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs bestimmt. Nach Vorliegen der Offerte über die Kosten des Rückbaus wird dem Beschwerdegegner Frist an- gesetzt werden, um zur Frage Stellung zu nehmen, ob er eine Herausgabe des Fahrzeugs unter Belastung der mit dem Rückbau insgesamt verbundenen Kosten oder eine Verwertung unter Herausgabe des Nettoerlöses (Verkaufserlös nach Ab- zug der mit dem Rückbau insgesamt verbundenen Kosten) bevorzugt. Der Be- schwerdegegner wird für diese Kosten einen Vorschuss in gerichtlich noch zu be- stimmender Höhe, welche sich nach der Offerte sowie weiteren Auslagen wie z. B. 11 für die Überführung des Fahrzeugs richtet, zu bezahlen haben. Leistet er den Vor- schuss nicht fristgerecht, wird der Personenwagen zwecks Vernichtung eingezo- gen. 10. Zivilklage Bei der vom Beschwerdegegner vor der Vorinstanz vorgebrachten Forderung, wo- nach die Beschwerdeführerin resp. der Staat dem Grundsatz nach zu Schadener- satz für die Wertverminderung des Fahrzeugs zu verurteilen sei, handelt es sich um einen Staatshaftungsanspruch. Solche Ansprüche sind von der adhäsionswei- sen Geltendmachung im Strafverfahren ausgeschlossen (BGE 131 I 455 E. 1.2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2019 vom 15. Januar 2020 E. 2). Auf die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Forderung wird folglich nicht eingetreten. 11. Kosten 11.1 Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens, hat gemäss Art. 96 Abs. 1 VStR der Beschwerdegegner zu tragen. Diese belaufen sich, wie vom Vizedirektor der Eid- genössischen Zollverwaltung am 19. Juli 2019 festgelegt, auf CHF 710.00 (Spruchgebühr von CHF 600.00 nach Art. 7 Abs. 2 Bst. c der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren [SR 313.32] und Schreibgebühr von CHF 110.00 nach Art. 12 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren). 11.2 Zur Verlegung der Kosten der Vorinstanz verweist Art. 97 Abs. 1 VStR auf die Be- stimmungen der StPO (Art. 417-428). Wie sich aus der Systematik des Gesetzes ergibt, handelt es sich beim selbstständigen Einziehungsverfahren um ein selbst- ständiges Massnahmenverfahren. Für die Kostenverteilung ist folglich Art. 426 Abs. 5 StPO einschlägig (ARNOLD, Die Verfahrenskosten gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2018, S. 154 f.). Demnach trägt diejenige ver- fahrensbeteiligte Person die Verfahrenskosten, zu deren Nachteil sich der Einzie- hungsentscheid auswirkt (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 46 zu Art. 426 StPO). Nach dem Gesagten wird der Beschwerde- gegner auch für die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, bestimmt auf CHF 1'286.00, kostenpflichtig. 11.3 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäss Art. 97 Abs. 1 VStR i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin dringt vorliegend mit ihrem Eventualantrag weitgehend durch, während der Be- schwerdegegner mit seinem Begehren um Abweisung der Beschwerde unterliegt. Der Umstand, dass ihm nach erfolgtem Rückbau ein Wahlrecht überlassen wird, rechtfertigt keine separate Kostenausscheidung. Folglich sind die Verfahrenskosten des oberinstanzlichen Verfahrens, gestützt auf Art. 28 Abs. 1 des Verfahrenskost- endekrets (VKD; BSG 161.12) bestimmt auf CHF 1'600.00, vom Beschwerdegeg- ner zu bezahlen. 12. Entschädigungen 12.1 Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstands, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht im Verwaltungsstrafverfahren ein Anspruch 12 auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat (Art. 99 Abs. 2 VStR). Der Beschwerdegegner ist derjenige, welcher das Fahrzeug mit dem Drogenversteck nutze und im Verkehr hielt. Er ist somit – nach verwaltungsrechtli- cher Terminologie – als Störer zu betrachten. Es kann folglich nicht gesagt werden, er habe unverschuldet einen Nachteil erlitten. Ihm ist für das Verwaltungsstrafver- fahren daher keine Entschädigung auszurichten. 12.2 Im gerichtlichen Verfahren gilt Art. 99 VStR gemäss Art. 101 Abs. 1 VStR sinn- gemäss. Anders als bei den Kostenfolgen findet betreffend Entschädigung kein Verweis auf die StPO statt. Gemäss Art. 99 Abs. 2 VStR e contrario steht dem Be- schwerdegegner weder für das Verfahren vor der Vorinstanz, noch für das Be- schwerdeverfahren ein Anspruch auf Entschädigung zu. 12.3 Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 99 VStR sehen keinen Entschädigungsanspruch der be- teiligten Verwaltung im gerichtlichen Verfahren vor. Die Bestimmungen der StPO finden hier keine Anwendung. Folglich ist der Beschwerdeführerin keine Entschädi- gung für ihre Aufwendungen im erst- und im oberinstanzlichen Verfahren auszu- richten. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 28. August 2020 wird aufgehoben. Der Personenwagen der Marke VW (schwarz, Fahrzeugmodell Passat, Kontrollschilder D.________ Fahrgestellnummer E.________) ist in seinen Originalzustand zurückzubauen. 2. Das mit dem Rückbau gemäss Ziff. 1 hiervor zu beauftragende Unternehmen wird nach Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses bestimmt. 3. Nach Vorliegen der Offerte über die mit dem Rückbau insgesamt verbundenen Kosten wird dem Beschwerdegegner Frist angesetzt werden, um zur Frage Stellung zu neh- men, ob er eine Herausgabe unter Belastung der mit diesen insgesamt anfallenden Kosten oder eine Verwertung unter Herausgabe des Nettoerlöses bevorzugt. Der Be- schwerdegegner wird für die insgesamt mit dem Rückbau verbundenen Kosten einen Vorschuss in gerichtlich noch zu bestimmender Höhe zu bezahlen haben. Leistet er den Vorschuss nicht fristgemäss, wird der Personenwagen zwecks Vernichtung ein- gezogen. 4. Auf die Zivilforderung des Beschwerdegegners wird nicht eingetreten. 5. Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens, bestimmt auf CHF 710.00, werden dem Beschwerdegegner auflegt. 6. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'286.00, werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'600.00, werden dem Be- schwerdegegner auferlegt. 8. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung ausgerichtet. 9. Dem Beschwerdegegner wird keine Entschädigung ausgerichtet. 10. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Beschwerdegegner, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin G.________ (per B- Post) 14 Bern, 19. Januar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger i.V. Kurt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 15