Zu dieser alten Praxis soll mit der anstehenden Gesetzesrevision offenbar zurückgekehrt werden (vgl. S. 21 des Berichts). 7.3 Zusammengefasst kann sich die Rechtsauffassung des Regionalgerichts in Bezug auf Art. 95 StGB weder auf eine grammatische noch auf eine systematische, historische oder teleologische Auslegungsmethode stützen. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde gutzuheissen.