StGB, welcher wie heute Art. 95 StGB die «gemeinsamen Bestimmungen» regelt) davon die Rede, dass eine parallele Kompetenz von Vollzugsbehörden und Gerichten existiert (S. 48 des Berichts). Weitere Ausführungen macht der Bericht hierzu nicht. BGE 141 IV 49 führte überdies faktisch zu einer neuen Zuständigkeitsordnung. Bis zu diesem Zeitpunkt entschieden die Gerichte über die Aufhebung der Massnahme nach Art. 59 StGB und die Verwahrung in einem Entscheid. Zu dieser alten Praxis soll mit der anstehenden Gesetzesrevision offenbar zurückgekehrt werden (vgl. S. 21 des Berichts).