Solche Doppelspurigkeiten gilt es prinzipiell zu vermeiden. Fernerhin führt ein Blick in die anstehende Gesetzesrevision «Massnahmenpaket Sanktionenvollzug», welche die praktischen Probleme des aktuellen Vollzugsrechts aufgreift, zum Schluss, dass die Vollzugsbehörde bereits heute wählen kann, wie sie vorgeht, solange sie nicht in die alleinige Kompetenz des Gerichts eingreift. So ist im erläuternden Bericht des Bundesamtes für Justiz vom 6. März 2020 (vgl. den neuen Art. 95a StGB, welcher wie heute Art.