Danach wäre im Nachverfahren über die Rückversetzung zu entscheiden. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 95 Abs. 5 StGB hätte das Strafgericht wiederum zu prüfen, ob mildere Mittel als eine Rückversetzung zielführend wären, womit auch das Strafgericht die Voraussetzungen von Art. 95 Abs. 4 StGB zu prüfen hätte. Solche Doppelspurigkeiten gilt es prinzipiell zu vermeiden.