StGB ist es, rasch auf eine Nichtbewährung reagieren zu können, was grundsätzlich dann der Fall ist, wenn sämtliche zu klärenden Fragen einmal durch das Gericht entschieden werden. Anders vorzugehen hiesse, dass die Verwaltungsbehörde zunächst darüber zu entscheiden hätte, ob die Anordnungen und Weisungen aufzuheben sind oder der Weg von Art. 95 Abs. 4 StGB zu beschreiten ist, was bei Ausnützung sämtlicher Rechtsmittel im Mindesten mehrere Monate dauern könnte. Danach wäre im Nachverfahren über die Rückversetzung zu entscheiden.