Schliesslich Abs. 4: In den übrigen Fällen trifft sie einen Entscheid im Sinne von Art. 95 Abs. 4 StGB (Verlängerung der Probezeit um höchstens die Hälfte, Aufhebung oder Neuanordnung der Bewährungshilfe, Änderung/Aufhebung/Neuanordnung von Weisungen). Daraus ergibt sich, dass die verschiedenen Reaktionsmöglichkeiten auf ein Sich-der-Bewährungshilfe-Entziehen und/oder ein Missachten von Weisungen gestaffelt sind.