Der Bericht enthält die Gründe, die zur Berichterstattung führen, Angaben über den Verlauf der Bewährungshilfe und/oder Weisungskontrolle, einen Antrag für das weitere Vorgehen im Sinne von Art. 95 Abs. 4 und 5 StGB. Sodann Abs. 3: Ist in den Fällen gemäss Abs. 2 ernsthaft zu erwarten, dass die verurteilte Person neue Straftaten begeht, so überweist die Strafvollzugsbehörde die Akten mit einem Bericht und mit einem Antrag auf Rückversetzung in den Strafvollzug an das zuständige Gericht. Schliesslich Abs. 4: