Art. 9 Abs. 2 bestimmt: Entzieht sich eine verurteilte Person der im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung angeordneten Bewährungshilfe, missachtet sie die Weisungen oder sind die Bewährungshilfe oder die Weisungen nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so hat die für die Bewährungshilfe und/oder die Kontrolle der Weisungen zuständige Behörde der Strafvollzugsbehörden einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Der Bericht enthält die Gründe, die zur Berichterstattung führen, Angaben über den Verlauf der Bewährungshilfe und/oder Weisungskontrolle, einen Antrag für das weitere Vorgehen im Sinne von Art. 95 Abs. 4 und 5 StGB.