Abs. 6 i.V.m. Art. 95 Abs. 4 und 5 StGB fest: Welche Anordnung das Strafgericht bei einer Nichtbewährung aus der breiten Palette der zulässigen Möglichkeiten (Verwarnung, ambulante Behandlung oder Bewährungshilfe oder eine Weisung anordnen, Verlängerung der Probezeit, Rückversetzung) treffe, richte sich ausschliesslich danach, mit welcher Anordnung die beste Aussicht bestehe, Rückfälle zu verhindern oder zu mindern. In die gleiche Richtung weist die Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug vom 26. Oktober 2018. Art. 9 Abs. 2 bestimmt: