8 der Verurteilte in der Zeit zwischen der rechtskräftigen Aufhebung der Weisungen an keine Anordnungen mehr zu halten hätte, was nicht sachgerecht wäre. Ausserdem erscheint das Abwarten der rechtskräftigen Aufhebung der Weisungen durch die Vollzugsbehörde ebenso mit Blick auf die Prozessökonomie und die Verfahrensbeschleunigung nicht als stimmig.