62c Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62d Abs. 1 StGB obliegt der Entscheid, ob und wann eine stationäre therapeutische Massnahme als aussichtlos erscheint, der Vollzugsbehörde. Erst danach können Nachfolgeentscheide durch das Gericht getroffen werden. Demgegenüber verfügen gemäss Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB das Gericht oder die Strafvollzugsbehörden über die Kompetenz, Weisungen zu ändern, aufzuheben oder neue Weisungen zu erteilen. Eine grammatikalische Auslegung von Art. 95 StGB lässt es daher zu, dass (auch erst) das in der Sache zuständige Gericht über das weitere Schicksal der bestehenden und von der Vollzugsbehörde angeordneten Weisungen entscheidet.