95 Abs. 4 und 5 StGB ergeben sich verschiedene Reaktionsmöglichkeiten auf das Sich-der-Bewährungshilfe-Entziehen und/oder das Missachten von Weisungen. Diese reichen von der Verlängerung der Probezeit über die Änderung, Aufhebung, Neuerteilung von Bewährungshilfe und/oder Weisungen bis hin zur Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 10 435 vom 7. Juli 2011 E. 7). IMPERATORI hält wie gesehen zwar fest, die Vollzugsbehörde hebe ihre gegenüber dem Verurteilten für die Probezeit getroffenen Anordnungen auf, wenn sie der Auffassung sei, der Verurteilte sei in den Massnahmenvollzug zurückzuversetzen.