59 StGB und der darauffolgenden Prüfung einer Verwahrung gründen. Jedoch liegt für die Kammer keine direkte Vergleichbarkeit vor, da sich Art. 95 StGB auf alle Fälle der Bewährungshilfe und Weisungen und somit auf alle möglichen Sanktionen bezieht («gemeinsame Bestimmungen»). Gemäss Art. 62a Abs. 6 i.V.m. Art. 95 Abs. 4 und 5 StGB ergeben sich verschiedene Reaktionsmöglichkeiten auf das Sich-der-Bewährungshilfe-Entziehen und/oder das Missachten von Weisungen.