Dabei wird geprüft, ob das Rückfallrisiko durch ein deliktpräventives Setting auf ein für die Gesellschaft erträgliches Mass gesenkt werden kann. Es besteht mithin ein enger Zusammenhang zwischen Bewährungshilfe, Weisungen und der bedingten Entlassung. Die von IM- PERATORI hinsichtlich Art. 95 StGB vertretene Ansicht fusst offenbar auf der geteilten Zuständigkeit von Vollzugsbehörden und Gerichten. Diese Auffassung könnte auf jener des Bundesgerichts in BGE 141 IV 49 im Zusammenhang mit der Aufhebung einer Massnahme nach Art. 59 StGB und der darauffolgenden Prüfung einer Verwahrung gründen.