Das Gericht kann in diesen Fällen die Probezeit um die Hälfte verlängern, die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen sowie die Weisungen ändern, aufheben oder neue Weisungen erteilen (Art. 95 Abs. 4 StGB). Das Gericht kann in den Fällen nach Absatz 3 aber auch die bedingte Strafe widerrufen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmevollzug anordnen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht (Art. 95 Abs. 5 StGB) (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 10 435 vom 7. Juli 2011 E. 7). 7.2