Für die Folgen der Nichtbewährung gemäss Art. 62a Abs. 6 StGB verweist das Gesetz auf Art. 95 Abs. 3-5 StGB. Gemäss Art. 95 Abs. 3 StGB erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den Strafvollzugsbehörden unter anderem Bericht, wenn sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet. Das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde kann in diesem Fall die Probezeit um die Hälfte verlängern, die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen oder die Weisungen ändern, aufheben oder neu erteilen (Art. 95 Abs. 4 StGB).