Der Strafaufschub soll nach Absatz 5 vom Richter immer dann widerrufen werden, wenn sich die Bewährungsprognose für den Verurteilten während der Probezeit aus irgendwelchen Gründen so sehr verschlechtert, dass nunmehr der Vollzug der Strafe als die voraussichtlich wirksamere Sanktion erscheint. Die Widerrufsgründe sollen in diesem Sinne nur symptomatische Bedeutung haben. Dies gilt sowohl für die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens innerhalb der Probezeit (vgl. Art. 46 E, Ziff. 213.143.3 hievor) wie auch für die Nichtbefolgung von Anordnungen der Bewährungshilfe oder die Nichtbeachtung von Weisungen.