6 währungshilfe angeordnet oder die Weisungen erteilt hat) angezeigt sein, wenn sich der Verurteilte zwar der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet, diese Anordnungen jedoch dazu beitragen, dass immer noch Aussicht auf Bewährung besteht (Abs. 4). Der Strafaufschub soll nach Absatz 5 vom Richter immer dann widerrufen werden, wenn sich die Bewährungsprognose für den Verurteilten während der Probezeit aus irgendwelchen Gründen so sehr verschlechtert, dass nunmehr der Vollzug der Strafe als die voraussichtlich wirksamere Sanktion erscheint.