62a Abs. 3 StGB bzw. Art. 62a Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3-5 StGB). Welche Anordnung das Gericht bei einer Nichtbewährung aus der breiten Palette der zulässigen Möglichkeiten trifft, richtet sich ausschliesslich danach, mit welcher Anordnung die beste Aussicht besteht, Rückfälle zu verhindern oder zu mindern (BAECHTHOLD/WEBER/HOSTETTLER, Strafvollzug, 3. Aufl. 2016, S. 320). Der Bericht nach Absatz 1 [Anm.: von Art. 95 StGB] dient andererseits dazu, die Kompetenzen in Bezug auf die Durchführung und die Kontrolle der Weisungen festzulegen. […] Indessen können zusätzliche Anordnungen durch das Gericht oder die Vollzugsbehörde (d. h. die Behörde, welche die Be-