Die Folgen einer Nichtbewährung nach einer bedingten Entlassung werden durch ein Gericht festgelegt (dazu Art. 62 N 13 ff.). Die Mitwirkung der Vollzugsbehörden dabei ist bei den verschiedenen Szenarien unterschiedlich formuliert. Sie ist in das Verfahren einzubeziehen. Im Fall von neuer Delinquenz ist die Anhörung der Vollzugsbehörde gesetzlich vorgesehen (Art. 62a Abs. 1). Im Fall eines auffälligen Verhaltens der betroffenen Person (Ausführungsgefahr) agiert das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde (Art. 62a Abs. 3). Bei Widersetzlichkeiten gegen Bewährungshilfe und Weisungen stützt sich das Gericht auf einen Bericht der Vollzugsbehörde (Art. 95 Abs. 3). In allen Fällen wird das