O., N. 8 zu Art. 95 StGB). Ist die Vollstreckungsbehörde der Auffassung, der bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen oder der Verurteilte sei in den Straf- oder Massnahmenvollzug zurück zu versetzen, hebt sie mit Verfügung ihre gegenüber dem Verurteilten für die Probezeit getroffenen Anordnungen auf. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung macht sie das Widerrufs- oder Rückversetzungsverfahren beim zuständigen Gericht anhängig. (IMPERATORI, a.a.O., N. 16a zu Art. 95 StGB). Die Folgen einer Nichtbewährung nach einer bedingten Entlassung werden durch ein Gericht festgelegt (dazu Art.