[…] Zuständig für den Entscheid über eine «mildere» Rechtsfolge nach Art. 95 Abs. 4 ist die Instanz, welche die Bewährungshilfe oder die Weisungen anordnete, also je nach Sachverhalt das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde (vgl. Art. 93 N 5 ff.). Für einen Widerruf des bedingten Strafvollzugs oder eine (Rück-)Versetzung in den Vollzug ist demgegenüber ausschliesslich das Gericht zuständig (Art. 95 Abs. 5). […] (IMPERATORI, a.a.O., N. 8 zu Art. 95 StGB).