7. 7.1 Art. 62a Abs. 6 StGB regelt, dass wenn sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe entzieht oder er Weisungen missachtet, Art. 95 Abs. 3-5 StGB anwendbar ist. 3 Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen oder sind die Bewährungshilfe oder die Weisungen nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den Strafvollzugsbehörden Bericht. 4 Das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde kann in den Fällen nach Absatz 3: a. die Probezeit um die Hälfte verlängern; b. die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen;