Soweit seitens der BVD eine Rückversetzung aufgrund des Verhaltens des Verurteilten angestrebt werde, käme gegebenenfalls die Anordnung von Sicherheitshaft in Frage. Hier seien die Voraussetzungen indes nicht gegeben, da die Anordnung von Sicherheitshaft nicht verhältnismässig wäre, wenn selbst seitens der BVD einzig eine Justierung der Auflagen und Weisungen ins Auge gefasst werde.