Die seitens des Regionalgerichts wiedergegebene Vorgehensweise für den Fall eines Regelungsvakuums sei grundsätzlich stimmig. Soweit allerdings nur eine Neuregelung der Weisungen und Auflagen angestrebt werde, liege wohl kein Haftgrund vor, welcher einen entsprechenden Antrag beim Zwangsmassnahmengericht erlauben würde. Soweit seitens der BVD eine Rückversetzung aufgrund des Verhaltens des Verurteilten angestrebt werde, käme gegebenenfalls die Anordnung von Sicherheitshaft in Frage.