Abs. 3 StGB angesehen werden. Da die Vollzugsbehörde den Verurteilten bedingt aus dem Massnahmenvollzug entlassen und die Auflagen und Weisungen formuliert habe, sei es an ihr, Anpassungen im Sinne von Art. 95 Abs. 4 StGB selber vorzunehmen und falle dies nicht in die Kompetenz des Sachgerichts (Verweis auf TRECHSEL/AEBERSOLD; in Praxiskommentar StGB, 3. Auflage 2018, N. 2 zu Art. 95 StGB). Die seitens des Regionalgerichts wiedergegebene Vorgehensweise für den Fall eines Regelungsvakuums sei grundsätzlich stimmig.