6. Der Verurteilte bringt vor, das Regionalgericht halte zurecht fest, dass die BVD ein Gesuch im Sinne von Art. 62a Abs. 6 StGB eingereicht hätten. Somit werde ihm seitens der BVD zum Vorwurf gemacht, er hätte die ihm im Rahmen der bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug auferlegten Weisungen missachtet. Weiter werde einzig vorgebracht, dass sich dem Vorausgutachten der UPK vom 19. November 2019 entnehmen lasse, dass keine günstige Legalprognose bestehe.