Mithin hätten die BVD zunächst darüber zu befinden, ob die von ihr im Rahmen der bedingten Entlassung mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 angeordneten Weisungen aufzuheben seien oder allenfalls geändert bzw. neu angeordnet werden müssten. Im entsprechenden Verwaltungsverfahren wären allfällige Einwände des Verurteilten, wonach er die Weisungen nicht missachtet habe, abzuklären.