Aus dem Umstand, dass die BVD in anderen Fällen bei Rückversetzungen gestützt auf Art. 62a Abs. 3 StGB offenbar direkt, d.h. ohne vorgängige Aufhebung ihrer Anordnungen und Weisungen, ans Gericht gelangt seien, lasse sich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die BVD stützten sich in ihrem Antrag vom 28. April 2020 nicht auf Art. 62a Abs. 3 StGB, sondern würden eine Missachtung von Weisungen im Sinne von Art. 62a Abs. 6 StGB geltend machen. Entgegen der Auffassung der BVD prüfe das Gericht nicht von Amtes wegen, ob sich eine Rückversetzung auf die eine (Art. 62a Abs. 3 StGB) oder auf die andere (Art. 62a Abs. 6 StGB) Bestimmung zu stützen habe.