Demgemäss hebe die Vollzugsbehörde ihre gegenüber dem Verurteilten für die Probezeit getroffenen Anordnungen mit Verfügung auf, wenn sie der Auffassung sei, er sei in den Massnahmenvollzug zurückzuversetzen. Der Gefahr eines «Regelungsvakuums» in der Zeit zwischen der rechtskräftigen Aufhebung der Weisungen durch die Vollzugsbehörde und dem Entscheid des Gerichts müsste mit der Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft gemäss Art. 28 JVG begegnet werden, wenn der Schutz der Öffentlichkeit nicht anders gewährleistet werden könne. Aus dem Umstand, dass die BVD in anderen Fällen bei Rückversetzungen gestützt auf Art.