95 StGB). Vorliegend hätten die BVD in ihrer Verfügung vom 5. Oktober 2018 betreffend die bedingte Entlassung die Weisungen angeordnet, so dass sie über eine Verlängerung der Probezeit oder die Aufhebung, Änderung oder Neuanordnung von Weisungen und/oder Bewährungshilfe zu entscheiden hätten. Mit Blick auf den von den BVD gestellten Eventualantrag auf Definition eines neuen Nachsorgesettings gestützt auf 95 Abs. 4 Bst.