4. Das Regionalgericht begründete seinen Entscheid wie folgt: Es stehe eine Rückversetzung wegen Missachtung von Weisungen zur Diskussion. Demzufolge gelange Art. 62a Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 95 Abs. 3-5 StGB zur Anwendung. Nach diesen Regelungen entscheide jeweils diejenige Instanz, welche die Bewährungshilfe und/oder die Weisungen angeordnet habe – also entweder das Gericht oder die Vollzugsbehörde – darüber, welche der in Art. 95 Abs. 4 StGB genannten Varianten der milderen Rechtsfolge zur Anwendung gelangen solle, wenn sich der Verurteilte gemäss Art.