3. Die BVD rügen im Kern eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO, nämlich die behaupteterweise rechtswidrige Sistierung des Verfahrens PEN 20 313 und die alsdann angeblich fälschlicherweise verfügte Übertragung der Rechtshängigkeit an die BVD. Diese sind der Auffassung, sie müssten vor der Antragsstellung an das Regionalgericht die von ihnen angeordnete Bewährungshilfe und die erteilten Weisungen nicht aufheben, womit der angefochtene Entscheid rechtsfehlerhaft sei.