2. Der angefochtene Entscheid ergeht im Verfahren der selbstständigen nachträglichen Entscheide gemäss Art. 363 ff. StPO. Das Rechtsmittel gegen derartige Entscheide ist die Beschwerde (BGE 141 IV 396 E. 4.7). Zur Beurteilung der Beschwerde ist die Beschwerdekammer in Strafsachen zuständig (Art. 35 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsreglement des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die BVD sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m.