Mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 verzichtete das Regionalgericht auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 6. November 2020 die Gutheissung der Beschwerde. Der Verurteilte beantragte am 9. Dezember 2020 was folgt: 1. Es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 2. Unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei dem Verurteilten die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als Advokaten zu bewilligen.