Am 8. Oktober 2020 verfügte es überdies, dass in Anwendung von Art. 329 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) die Rechtshängigkeit und damit die Verfahrensleitung den BVD zurückübertragen werde (pag. 142 Akten Regionalgericht). 2 Mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 erhoben die BVD gegen die beiden Verfügungen Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügungen des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 6. und 8. Oktober 2020 seien aufzuheben. 2. Die Verfahrenskosten seien vom Kanton zu tragen.