Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) was folgt: Herr A.________ sei für die Dauer von mindestens zwei Jahren in den stationären Massnahmenvollzug nach Art. 59 StGB zurückzuversetzen (Art. 95 Abs. 5 StGB); Eventualiter Sofern von einer Rückversetzung abgesehen wird, sei ein neues Nachsorgesetting zu definieren (Art. 95 Abs. 4 lit. a-c StGB).