Abs. 6 StGB); Antrag der Vollzugsbehörde auf Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug, evtl. Definition eines Nachsorgesettings Stellt die Strafvollzugsbehörde einen Antrag auf Rückversetzung in den Massnahmenvollzug, ist für das Modifikationsverfahren betreffend Bewährungshilfe und Weisungen oder Rückversetzung in den Massnahmenvollzug bei Verletzung der Bewährungshilfe oder Missachten der Weisungen die Zuständigkeit dem Gericht zuzuweisen. Einer vorgängigen Aufhebung der Bewährungshilfe und der Weisungen durch die Strafvollzugsbehörde bedarf es nicht (E. 7.2). Erwägungen: