Das daraus resultierende Honorar von CHF 5'657.50 (inkl. Auslagen und MWST) scheint angesichts der komplexen rechtlichen und tatsächlichen Fragen und dem entsprechend nötigen Zeitaufwand angemessen. Die Bemessung liegt zudem im Rahmen der Vorgaben von Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; SR 168.811). Der Kanton Bern richtet dem Beschwerdeführer somit eine Entschädigung von CHF 5'657.50 aus. 4. Dem Beschuldigten steht angesichts seines Unterliegens kein Anspruch auf Entschädigung seiner Anwaltskosten zu.