3. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerde- und im Neubeurteilungsverfahren (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO [analog]). Rechtsanwalt D.________ macht in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2020 für das Beschwerdeverfahren Aufwendungen von 19.9 Stunden und für das Neubeurteilungsverfahren zusätzlich Aufwendungen von 0.5 Stunden geltend. Das daraus resultierende Honorar von CHF 5'657.50 (inkl. Auslagen und MWST) scheint angesichts der komplexen rechtlichen und tatsächlichen Fragen und dem entsprechend nötigen Zeitaufwand angemessen.