Zum anderen ist im Regelfall davon auszugehen, dass die beschuldigte Person Verfahrenshandlungen, die aufgrund des kassatorischen Entscheids des Bundesgerichts wiederholt werden müssen, nicht verursacht hat, weshalb die dadurch entstandenen Verfahrenskosten grundsätzlich vom Bund oder Kanton zu tragen sind.» (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 34 zu Art. 428 StPO). Dem ist nichts beizufügen. Folglich sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 19 179 von CHF 2'000.00 und des Neubeurteilungsverfahrens BK 20 437 von