Mit Stellungnahme vom selben Tag beantragte die Generalstaatsanwaltschaft: (1.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 19 179 sowie des Neubeurteilungsverfahrens BK 20 437 seien vom Kanton Bern zu tragen. (2.) Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren BK 19 179 sowie im Neubeurteilungsverfahren BK 20 437 auszurichten. Der Beschuldigte brachte in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2020 vor, die Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen. Dem Beschwerdeführer sei keine Entschädigung auszurichten.