Am 21. Oktober 2020 gab die Verfahrensleitung den Parteien, neu unter der Verfahrensnummer BK 20 437, Gelegenheit, zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer ersuchte das angerufene Gericht in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2020 darum, den Beschwerdegegnern, das heisst dem Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft, die Verfahrenskosten aufzuerlegen und sie dazu zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von CHF 5'657.50 (zzgl. 7.7% MWST) zu bezahlen. Mit Stellungnahme vom selben Tag beantragte die Generalstaatsanwaltschaft: (1.)