Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 437 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Dezember 2020 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung Neubeurteilung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 179 vom 3. Juli 2019 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 5. April 2019 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein. Eine vom Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen erhobene Beschwerde wies das Ober- gericht des Kantons Bern mit Beschluss BK 19 179 vom 3. Juli 2019 ab. Der Be- schwerdeführer führte Beschwerde in Strafsachen. Mit Urteil 6B_976/2019 vom 1. Oktober 2020 hiess das Bundesgericht das Rechtsmittel teilweise gut. Es hob den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019 auf und wies die Sache an das Obergericht zur Neuregelug der Kosten- und Entschädigungsfol- gen und an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung der Strafuntersuchung zurück. Am 21. Oktober 2020 gab die Verfahrensleitung den Parteien, neu unter der Ver- fahrensnummer BK 20 437, Gelegenheit, zu den Kosten- und Entschädigungsfol- gen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer ersuchte das angerufene Gericht in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2020 darum, den Beschwerdegegnern, das heisst dem Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft, die Verfahrens- kosten aufzuerlegen und sie dazu zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von CHF 5'657.50 (zzgl. 7.7% MWST) zu bezahlen. Mit Stellungnahme vom selben Tag beantragte die Generalstaatsanwaltschaft: (1.) Die Kosten des Beschwerdeverfah- rens BK 19 179 sowie des Neubeurteilungsverfahrens BK 20 437 seien vom Kan- ton Bern zu tragen. (2.) Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Entschädi- gung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren BK 19 179 sowie im Neu- beurteilungsverfahren BK 20 437 auszurichten. Der Beschuldigte brachte in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2020 vor, die Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen. Dem Beschwerdeführer sei keine Entschädigung auszurichten. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). «Heisst das Bundesgericht eine Be- schwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG), so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neu- beurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 und über diejenigen des ersten, aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenentscheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. (...) Bei ihren Billigkeitsüberle- gungen muss sich die Vorinstanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatori- schen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt wird, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre. Zum anderen ist im Regelfall davon auszugehen, dass die beschuldigte Person Verfahrens- handlungen, die aufgrund des kassatorischen Entscheids des Bundesgerichts wiederholt werden müssen, nicht verursacht hat, weshalb die dadurch entstandenen Verfahrenskosten grundsätzlich vom Bund oder Kanton zu tragen sind.» (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 34 zu Art. 428 StPO). Dem ist nichts beizufügen. Folglich sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 19 179 von CHF 2'000.00 und des Neubeurteilungsverfahrens BK 20 437 von 2 CHF 500.00, insgesamt betragend CHF 2'500.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). 3. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Entschädigung für seine Aufwendun- gen im Beschwerde- und im Neubeurteilungsverfahren (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO [analog]). Rechtsanwalt D.________ macht in seiner Stellung- nahme vom 27. Oktober 2020 für das Beschwerdeverfahren Aufwendungen von 19.9 Stunden und für das Neubeurteilungsverfahren zusätzlich Aufwendungen von 0.5 Stunden geltend. Das daraus resultierende Honorar von CHF 5'657.50 (inkl. Auslagen und MWST) scheint angesichts der komplexen rechtlichen und tatsächli- chen Fragen und dem entsprechend nötigen Zeitaufwand angemessen. Die Be- messung liegt zudem im Rahmen der Vorgaben von Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Par- teikostenverordnung (PKV; SR 168.811). Der Kanton Bern richtet dem Beschwer- deführer somit eine Entschädigung von CHF 5'657.50 aus. 4. Dem Beschuldigten steht angesichts seines Unterliegens kein Anspruch auf Ent- schädigung seiner Anwaltskosten zu. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Kosten der Verfahren BK 19 179 und BK 20 437, bestimmt auf CHF 2'500.00, trägt der Kanton Bern. 2. Dem Beschwerdeführer wird vom Kanton Bern für seine Aufwendungen in den Verfah- ren BK 19 179 und BK 20 437 eine Entschädigung von CHF 5'657.50 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin E.________ (per B-Post) Bern, 3. Dezember 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4