Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden demzufolge dem Beschwerdeführer auferlegt. Entschädigungen sind keine auszurichten, zumal sich der Beschuldigte im Beschwerdeverfahren nicht hat vernehmen lassen und ihm dementsprechend auch keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden sind. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.